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Recht und PflichtenStart & Connect28. September 202612 Minuten

EU-Gewährleistungslabel im Onlineshop: wer es braucht und wie du es einbindest

Seit 27. September 2026 muss jeder Shop, der Waren an Verbraucher verkauft, die EU-Gewährleistungsmitteilung zeigen. Wer betroffen ist, wie das Label aussehen muss, wo es hingehört und wann du zusätzlich GARAN brauchst.

Ein blau-gelbes Kästchen mit QR-Code, das seit Herbst 2026 auf den Produktseiten großer Shops auftaucht: Das ist die EU-Gewährleistungsmitteilung, und wer Waren an Verbraucher verkauft, muss sie zeigen. Dieser Artikel sagt dir, ob dein Shop betroffen ist, wie das Label aussehen muss, wo es hingehört und wann du zusätzlich das zweite Label brauchst, das GARAN-Label.

Die kurze Antwort

Seit dem 27. September 2026 muss jeder Unternehmer, der Waren an Verbraucher verkauft, vor dem Kauf eine von der EU vorgegebene Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht zeigen. Gestaltung und Text sind vollständig vorgeschrieben und dürfen nicht verändert werden. Wer Onlinekurse, Software, andere digitale Produkte oder reine Dienstleistungen verkauft oder ausschließlich an Firmen, braucht das Label nicht. Für die meisten, die es brauchen, ist die Umsetzung eine Sache von einer halben Stunde.

Ein zweites Label, das GARAN-Label, brauchst du nur, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren auf die gesamte Ware gibt und dir diese Information zur Verfügung stellt.

Zwei Label, zwei Zwecke

Die EU hat zwei Grafiken eingeführt, die oft in einen Topf geworfen werden.

Die harmonisierte Mitteilung informiert über das gesetzliche Gewährleistungsrecht, also darüber, dass jeder Käufer einer Ware in der EU mindestens zwei Jahre lang Rechte hat, wenn die Ware mangelhaft ist. Sie ist für alle Waren gleich und gilt für den ganzen Shop.

Das GARAN-Label kennzeichnet eine freiwillige, kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die über zwei Jahre hinausgeht. Es gehört zum einzelnen Produkt und kommt nur dort vor, wo es eine solche Garantie gibt.

Beide tragen einen QR-Code, der auf das Informationsportal Ihr Europa der EU führt.

Welches Recht dahinter steht

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825, dieselbe EU-Richtlinie, die auch die neuen Regeln für Umweltwerbung im Onlineshop gebracht hat. Sie fügt in die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU einen neuen Artikel 22a ein.

Wie die beiden Label aussehen, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025. Als Verordnung gilt sie seit dem 27. September 2026 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass ein nationales Gesetz dazwischen muss.

In Deutschland stehen die Pflichten im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), und zwar in Art. 246a § 1 für Online- und Haustürgeschäfte und wortgleich in Art. 246 für alle übrigen Verbraucherverträge. Geändert wurden sie durch das Gesetz vom 3. Februar 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28. Der entsprechende Artikel ist am 27. September 2026 in Kraft getreten.

Brauchst du das Label?

Entscheidend sind zwei Fragen: Was verkaufst du, und an wen?

Was und an wenMitteilung Pflicht?
Waren an Verbraucher, onlineJa, farbig
Waren an Verbraucher, im Laden oder gedrucktJa, farbig oder schwarz-weiß, mindestens A4
Waren über einen Marktplatz an VerbraucherJa, die Pflicht trifft den Händler
Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen an VerbraucherNein, nur ein Texthinweis
Reine Dienstleistungen an VerbraucherNein
Verkauf ausschließlich an UnternehmerNein
Entscheidungsbaum: Verbraucher, Waren, Herstellergarantie über zwei Jahre, und wann Mitteilung oder GARAN-Label nötig sind
In drei Fragen zur Antwort: Mitteilung, GARAN-Label oder nichts.

Waren sind im Sinne des Gesetzes bewegliche körperliche Gegenstände. Software, Online-Kurse, Abonnements für digitale Dienste und ähnliche Angebote gehören nicht dazu. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt das Gesetz nur einen Hinweis darauf, dass es ein gesetzliches Gewährleistungsrecht gibt, ohne Label und ohne Gestaltungsvorgabe.

Verbraucher ist, wer privat kauft. Die Regeln in Art. 246 und 246a EGBGB gelten nur für Verträge mit Verbrauchern. Wer laut seinen AGB ausschließlich an Unternehmer verkauft, ist nicht betroffen.

Wer beides anbietet, etwa Waren und dazu digitale Inhalte, braucht das Label für die Waren.

Wenn dein Shop auf Nexus läuft und dein Sortiment gemischt ist, lässt sich diese Frage in einem Durchgang klären: Die KI-Anbindung ist dort enthalten, du lässt dir alle Produkte auflisten, die körperliche Waren sind, und weißt, wo die Mitteilung sichtbar sein muss.

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Verwechslungsgefahr: das Recht auf Reparatur

Rund um das Label kursiert eine zweite Pflicht, die oft damit vermischt wird. Seit dem 23. Juli 2026 gilt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur. Es verlangt unter anderem eine Webseite mit Richtpreisen für typische Reparaturen.

Diese Pflicht trifft ausschließlich Hersteller von Waren aus einer abschließenden Liste von zehn Produktgruppen: Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicher, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets, Wäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter. Als Hersteller gilt bei Sitz außerhalb der EU sein Bevollmächtigter, sonst der Importeur, sonst der Vertreiber.

Wer als Händler Ware eines Herstellers verkauft, der selbst oder über einen Bevollmächtigten oder Importeur in der EU greifbar ist, hat mit der Richtpreis-Webseite nichts zu tun. Die Gewährleistungsmitteilung dagegen trifft jeden, der Waren an Verbraucher verkauft, unabhängig davon, wer sie hergestellt hat.

Wie das Label aussehen muss

Hier ist das Gesetz ungewöhnlich streng. Die Durchführungsverordnung legt die Mitteilung vollständig fest:

  • Kein Element ist veränderbar, weder Text noch Layout noch Farben.
  • Feste Farben: Blau #003399, Gelb #FFED00, Schwarz und Weiß.
  • Online immer farbig, im RGB-Farbraum. Schwarz-weiß ist nur außerhalb von Online-Shops zulässig, dann mindestens in DIN A4.
  • Der QR-Code muss lesbar bleiben, unter normalen Lichtverhältnissen mit einem gewöhnlichen Smartphone.
  • In der Sprache deines Shops. Die Mitteilung gibt es in allen 24 Amtssprachen der EU.
Offizielle EU-Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung in deutscher Sprache, mit QR-Code
So sieht die Mitteilung in der deutschen Farbfassung aus. Quelle: Europäische Kommission.

Baue das Label deshalb nicht selbst nach. Jede Abweichung in Layout oder Farbe ist ein Verstoß. Die Kommission stellt die offiziellen Dateien in allen Sprachen als PDF, PNG, JPG und SVG bereit, zusammen mit praktischen Leitlinien für Händler und Hersteller. Die SVG-Fassung ist für Websites die beste Wahl, weil sie in jeder Größe scharf bleibt.

Wo das Label in deinem Shop hingehört

Das Gesetz verlangt, dass du die Information vor dem Kauf und in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellst. Wie genau das online aussehen muss, ist an einer Stelle nicht abschließend geklärt. Deshalb hier die Varianten, geordnet nach Sicherheit.

Skizze einer Produktseite und des letzten Checkout-Schritts mit markierten Plätzen für Mitteilung und GARAN-Label
Schematisch: wo Mitteilung und GARAN-Label im Shop stehen.

Am sichersten: direkt sichtbar auf der Produktseite

Die Mitteilung steht als farbiges Bild auf der Produktseite, in der Nähe von Preis und Warenkorb-Button, groß genug, dass der QR-Code scannbar bleibt. Damit hältst du dich am engsten an den Wortlaut. Schrumpfe das Label dabei nicht auf Icon-Größe und lege eine Mindestbreite fest.

Nach den Leitlinien der Kommission ist die Mitteilung ein allgemeiner Hinweis für den ganzen Shop. Du musst sie also nicht für jedes Produkt eigens anpassen, sichtbar sein muss sie trotzdem dort, wo gekauft wird.

Vertretbar: ein sichtbarer Satz, der die Mitteilung öffnet

Die Leitlinien der Kommission nennen als Beispiel einen Satz wie "Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte" auf der Produktseite, im Header oder im Checkout, bei dem die vollständige Mitteilung beim ersten Klick oder beim Darüberfahren erscheint.

Die Einordnung dieser Variante: Die Leitlinien der Kommission decken sie, im Text der Verordnung findet sie keine eigene Stütze. Die Verordnung sieht ein solches aufklappbares Format ausdrücklich nur für das GARAN-Label vor. Die Leitlinien sind außerdem nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann nur der Europäische Gerichtshof, und sie verlangen an anderer Stelle selbst, digital die vollständige Mitteilung zu zeigen. Wer den Leitlinien der zuständigen Kommissionsdienststelle folgt, hat im Streit trotzdem ein starkes Argument. Vertretbar, mit einem Restrisiko.

Wenn du diese Variante wählst, gehört neben den Satz immer ein klickbarer Link auf europa.eu/youreurope/garantien, also auf dasselbe Ziel wie der QR-Code.

Nicht genug: ein Link auf eine Unterseite oder nur der Footer

Ein Verweis auf eine andere Seite, auf der das Label irgendwo steht, erfüllt weder die Pflicht, die Information vor dem Kauf bereitzustellen, noch die, sie hervorgehoben zu zeigen. Ein Hinweis allein im Footer ist nicht hervorgehoben und steht auch nicht unter den Beispielen der Kommission.

Muss das Label direkt über den Bestellbutton?

Für die Gewährleistungsmitteilung nicht. Paragraf 312j Abs. 2 BGB zählt die Angaben auf, die unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen müssen, und in der Fassung ab 27. September 2026 ist dort nur das GARAN-Label neu aufgenommen worden, die Mitteilung nicht. Sie muss dort stehen, wo der Kunde sie vor dem Kauf sieht, am sichersten auf der Produktseite. In den letzten Bestellschritt muss sie nicht zwingend.

Und in der Bestellbestätigung?

Laut den Leitlinien der Kommission soll die Mitteilung auch in der Bestellbestätigung per E-Mail stehen. Das ist als Empfehlung formuliert. Es kostet dich eine einmalige Änderung an der Mailvorlage.

Das GARAN-Label für Haltbarkeitsgarantien

Das GARAN-Label brauchst du nur, wenn beides zutrifft:

  1. Der Hersteller gewährt eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware, die länger als zwei Jahre läuft.
  2. Er stellt dir als Händler diese Information zur Verfügung.

Eine Garantie, die du als Händler selbst gibst, oder eine kostenpflichtige Garantieverlängerung ist damit nicht gemeint. Für die meisten kleinen Shops spielt GARAN deshalb keine Rolle.

Am GARAN-Label darfst du genau drei Dinge eintragen: die Dauer in Jahren, den Namen des Herstellers und die Modellkennung. Alles andere ist fest.

Offizielles Muster des GARAN-Labels der EU mit Feldern für Garantiedauer, Marke und Modellkennung
Das offizielle Muster des GARAN-Labels. Ausgefüllt werden nur Dauer, Marke und Modellkennung. Quelle: Europäische Kommission.

Auf der Produktseite darf es laut den Leitlinien Teil eines Produktbilds sein, ein eigenes Bild in der Galerie, in der Produktbeschreibung stehen oder als aufklappbares Label erscheinen. Steht es auf einem Produktbild, muss sich dieses Bild groß und zoombar öffnen lassen, und der QR-Code soll nie kleiner als zwei mal zwei Zentimeter sein.

Anders als die Mitteilung muss das GARAN-Label zusätzlich unmittelbar vor dem Bestellbutton im Checkout erscheinen. Das folgt aus Paragraf 312j Abs. 2 BGB. Laut den Leitlinien soll es außerdem in die Bestellbestätigung.

Was sonst noch vor der Bestellung stehen muss

Zwei weitere Angaben sind neu, beide nur, wenn dir die Information vorliegt:

  • Software-Updates: Bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen die Mindestdauer, für die Hersteller oder Anbieter Updates bereitstellen.
  • Reparierbarkeit: der Reparierbarkeitswert der Ware, wenn es einen gibt, hilfsweise Angaben zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

Was passiert, wenn das Label fehlt

Fehlt die Mitteilung, enthältst du Verbrauchern eine Information vor, die ihnen nach EU-Recht zusteht. Nach Paragraf 5a Abs. 1 und Paragraf 5b Abs. 4 UWG ist das unlauter und damit abmahnfähig.

Für die meisten Shops wichtiger ist, wer abmahnen kann und was es ihn kostet:

  • Konkurrenten können zwar abmahnen, bekommen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel aber keine Abmahnkosten ersetzt (Paragraf 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Verlangen sie trotzdem Kosten, schulden sie dem Abgemahnten dessen Verteidigungskosten (Paragraf 13 Abs. 5 UWG). Bei einer ersten Abmahnung gegen ein Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern ist außerdem keine Vertragsstrafe zulässig (Paragraf 13a Abs. 2 UWG). Für Konkurrenten lohnt sich die Abmahnung wirtschaftlich also nicht.
  • Wirtschafts- und Verbraucherverbände, etwa die Wettbewerbszentrale, können dagegen weiterhin Kosten verlangen. Bei neuen EU-Pflichten sind erfahrungsgemäß gerade sie zuerst aktiv.

Die realistische Einordnung: Konkurrenten werden hier selten abmahnen, Verbände schon eher. Für einen einzelnen Shop ist der wahrscheinlichste Ausgang eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung. Das Risiko ist real, aber kalkulierbar, und der Aufwand, es zu vermeiden, ist klein.

Anders sieht es bei falschen Umweltaussagen aus. Die gelten als Irreführung, die Sonderregel für Informationspflichten greift dort nicht, und die Abmahnkosten sind voll ersatzfähig. Ein vergessenes Label ist ärgerlich, ein falsches „klimaneutral“ wird teurer.

Checkliste für deinen Shop

  1. Klären, ob du Waren an Verbraucher verkaufst. Wenn nein, bist du fertig. Wenn ja, weiter.
  2. Die offizielle Mitteilung herunterladen, in der Sprache deines Shops, farbig, am besten als SVG.
  3. Auf den Produktseiten einbinden, sichtbar in der Nähe von Preis und Warenkorb, mit einer Mindestbreite, bei der der QR-Code scannbar bleibt.
  4. Den Link auf europa.eu/youreurope/garantien daneben setzen.
  5. Die Bestellbestätigung ergänzen.
  6. Herstellergarantien prüfen. Gibt ein Hersteller mehr als zwei Jahre kostenlos auf die ganze Ware und liefert dir die Angaben, braucht dieses Produkt das GARAN-Label, auf der Produktseite und direkt vor dem Bestellbutton. In Nexus lässt du die KI alle Produktbeschreibungen nach Hinweisen auf Herstellergarantien durchsuchen, statt jedes Produkt einzeln zu öffnen.
  7. Update-Dauer und Reparierbarkeit ergänzen, wo dir die Angaben vorliegen.
  8. Einmal mit dem Handy testen, ob der QR-Code auf der Produktseite tatsächlich scannt.

Häufige Fragen

Ich verkaufe nur digitale Produkte. Brauche ich das Label?

Nein. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen genügt ein Texthinweis darauf, dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht. Label und Gestaltungsvorgaben gelten nur für Waren.

Ich verkaufe auf einem Marktplatz. Kümmert sich der Marktplatz darum?

Die Pflicht trifft dich als Händler. Ob und wie ein Marktplatz dafür eine Funktion anbietet, ist eine Frage an den jeweiligen Marktplatz.

Darf ich das Label an mein Shop-Design anpassen?

Nein. Kein Element der Mitteilung ist veränderbar, auch nicht die Farben. Online muss sie farbig sein.

Muss die Gewährleistungsmitteilung in jede Produktbeschreibung?

Nein. Die Mitteilung ist nach den Leitlinien der Kommission ein allgemeiner Hinweis für den ganzen Shop. Sie muss vor dem Kauf hervorgehoben zu sehen sein, das Beschreibungsfeld des einzelnen Produkts ist dafür nicht vorgeschrieben. Am sichersten steht sie als fester Baustein auf jeder Produktseite, in der Nähe von Preis und Warenkorb, ohne dass du sie in jede Beschreibung kopieren musst. Anders beim GARAN-Label: Das gehört zum einzelnen Produkt, und die Produktbeschreibung ist dafür eine der zulässigen Stellen.

Muss das Label auf jedes einzelne Produkt zugeschnitten sein?

Die Mitteilung nicht, sie ist nach den Leitlinien der Kommission ein allgemeiner Hinweis für den ganzen Shop. Das GARAN-Label dagegen gehört zum einzelnen Produkt, weil Dauer, Hersteller und Modell eingetragen werden.

Ich gebe als Händler selbst drei Jahre Garantie. Brauche ich GARAN?

Nein. GARAN kennzeichnet eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware, deren Angaben er dir zur Verfügung stellt.

Den Shop einmal sauber aufstellen

Das Label einzubauen ist ein überschaubarer Handgriff. Der Aufwand steckt im Drumherum: herausfinden, welche Produkte Waren sind, bei welchen der Hersteller eine lange Garantie gibt, und ob die Bestellbestätigung mitzieht. Genau dafür haben wir Nexus gebaut, einen Onlineshop, in dem die KI-Anbindung von Anfang an drinsteckt. Du beschreibst, was du wissen willst, und bekommst die Antwort aus deinem gesamten Sortiment auf einmal.

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Haftungsausschluss

Die Inhalte dieses Artikels sind sorgfältig recherchiert und an den Originalquellen geprüft, die unten genannt sind. Beschrieben ist unser Verständnis der Gesetze zum genannten Rechtsstand, keine verbindliche Auslegung. Wir sind keine Anwälte, und dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er kann die Prüfung deines Einzelfalls nicht ersetzen, und für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernehmen wir keine Haftung. Gerade die Frage, ob ein aufklappbarer Hinweis genügt, ist nicht abschließend geklärt. Wenn es bei dir um Geld oder um eine bereits eingegangene Abmahnung geht, frag einen Anwalt.

Rechtsstand: 26. September 2026. Quellen: Richtlinie (EU) 2024/825, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25.09.2025 (ABl. L 2025/1960 vom 02.10.2025), Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), EGBGB Art. 246 und 246a, BGB Paragraf 312j, UWG Paragrafen 5a, 5b, 13 und 13a, Praxisleitlinien der Europäischen Kommission (DG JUST, April 2026).

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